1. Geltung
Für alle unsere Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufbedingungen des Käufers sind gegenstandslos. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen. Die Flächenberechnung erfolgt nach VOB, Mindestabrechnung = 1 m² je Einzelteil.
2. Angebote
Alle unsere Angebote sind freibleibend. An den Angebotspreis halten wir uns 30 Tage gebunden. Für Lagerartikel ist der Zwischenverkauf vorbehalten. Unsere mündlichen und fernmündlichen Erklärungen, insbesondere vor Vertragsabschluss, sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Änderungen des Angebotes vor der Annahme und Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen der gleichen Form, sie kann nicht stillschweigend abgeändert werden.
3. Lieferung und Versand
Die Waren reisen vom Versandort auf die Gefahr und auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. mit dem Verladen der Ware auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn der Versand mit den Fahrzeugen der Peters & Domscheit GmbH erfolgt. Die Ware wird mit einer Transportversicherung eingedeckt, sie kann auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers entfallen. Erklärende Unterlagen und Angaben, wie Zeichnungen, Maßblätter, Gewichtstabellen und Kataloge enthalten – sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind – nur angenäherte Mittelwerte, von denen in den branchenüblichen Toleranzen abgewichen werden kann.
4. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus. Angegebene Liefertermine gelten nur als annähernde und sind unverbindlich. Sie verzögern sich automatisch bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse die Außerhalb unseres Willens liegen wie zum Beispiel höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, sowie das Ausbleiben von Zulieferung unserer Unterlieferanten. Mangels Abruf oder Versandmöglichkeit sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als eigenständiges Geschäft. Wird eine schlechte Vermögenslage oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden nach Vertragsabschluss bekannt, Können wir ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Statt dessen können wir nach unserer Wahl die Lieferung von vorherigem Ausgleich älterer Forderungen, der Leistung von Sicherheiten und Barvorauszahlung abhängig machen.
5. Preise
Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mindestbestellwert beträgt z. Zt. 60,- EUR. Treten zwischen Abgabe des Angebotes und Fertigstellung der Ware bei den Lohn- und / oder Materialkosten Änderungen ein, so sind wir zu einer angemessenen Anpassung des angebotenen bzw. bestätigten Preises berechtigt. Das gleiche gilt bei Anschluss-, Teillieferungs- und Abrufaufträgen. Im Falle der Preiserhöhung ist der Käufer längstens innerhalb 14 Tagen nach dem Empfang der Mitteilung berechtigt, vom restlichen Teil des Vertrages zurückzutreten. Dieser Rücktritt erstreckt sich nicht auf den vor der Preiserhöhung von einer oder beiden Seiten erfüllten Teil des Vertrages. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat zu erfolgen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche, Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Wechselgeschäfte werden von uns nicht getätigt. Werden Schecks innerhalb der Skonto-fristen vorgelegt und nicht rückbelastet, gilt der Tag der Wertstellung als Zahlung. Bei Zahlungszielüberschreitung werden, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
7. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung aller Kaufpreise und Nebenkosten (z.B. Zinsen, Geldverkehrskosten, Verpackung, Versendungsaufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung) - aus diesen wie auch aus früheren Lieferungen – auf den Käufer über.
Der Käufer ist jedoch berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die von uns gelieferten Waren zu veräußern. Für diesen Fall tritt er schon jetzt seine daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte an uns ab und zwar in der Höhe, in der aus dieser Lieferung Ansprüche unsererseits gegen ihn bestehen. Veräußert er unsere Lieferungen in Teilpartien, so ergreift die Vorausabtretung jede seiner Kundenforderungen zunächst in voller Höhe. Freigaben etwaiger Übersicherungen erfolgen nach unserer Wahl. Er kann die im Voraus abgetretene Forderung aus dem Weiterverkauf nur für uns einziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen und diesen die Forderungsabtretung schriftlich zu bestätigen. Der Käufer hat uns von Vollstreckungs-Maßnahmen an unseren Sachen sofort zu benachrichtigen. Kosten, die uns aus der Abwehr solcher Eingriffe entstehen, trägt der Käufer, auch wenn wir Erstattungsansprüche gegen Dritte erwerben. Wir können diese einziehen oder diese dem Käufer nach seiner Zahlung abtreten. Verpfändungen und Sicherungs-Übereignungen sind für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Sache in Gesamthöhe an uns ab und verwahrt sie für uns. Wir sind jederzeit berechtigt, die Abtretung Dritten gegenüber offen zu legen.
8. Gewährleistung und Haftung
Für unsere Produkte leisten wir im nachstehendem Umfang Gewähr. Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrenübergang und endet nach 24 Monaten, im Mehrschichtbetrieb nach 12 Monaten. Auf sich drehende Teile und Elektromotore beträgt die Gewährleistungsfrist
12 bzw. 6 Monate. In die Gewährleistung eingeschlossen ist auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften. Etwaige Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch 14 Tage nach Wareneingang, schriftlich und mit beweiskräftigen Unterlagen anzuzeigen, soweit die Mängel bei der Lieferung bereits offensichtlich sind. Werden sie erst später offenbar, beginnt die Ausschlussfrist mit dem Offenbarwerden; in jedem Fall endet die Rügemöglichkeit mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist (siehe Satzanfang). Mängelrügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei begründeter Mängelrüge leisten wir kostenlosen Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung innerhalb angemessener Frist oder durch Gutschrift des Minderwertes. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware trotz erkannter Mängel weiterverkauft, eingebaut oder weiterverarbeitet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel nur bei sorgfältiger Prüfung hätte erkannt werden können. Eine Über- bzw. Unterschreitung von zugesicherten Leistungswerten in Höhe von 10 % berechtigt nicht zur Mängelrüge. Wir haften nicht für Schäden infolge unsachgemäßer und fehlender Behandlung bzw. Installation, sowie bei natürlicher Abnutzung und übermäßiger Beanspruchung. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer bei der Bestellung keine eindeutigen Angaben über den tatsächlichen Einsatzfall bzw. die tatsächliche Belastung des Liefergegenstandes macht oder auf sein Risiko einen bestimmten Konstruktionswerkstoff angibt oder vorschreibt. Eine Haftung ist ferner ausgeschlossen bei chemischen, thermischen und mechanischen Einflüssen, gegen die das Material nicht beständig ist, wenn die einschlägigen Materialkennwerte bei Vertragsabschluss nicht bekannt sind und der Käufer dies weiß oder darauf hingewiesen wurde. Bei der Lieferung und Verwendung von Fremdfabrikaten gelten die Gewährleistungsbedingungen der Unterlieferanten. Wir haften nur für Schäden am Liefergegenstand, alle weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen. Ein- und Ausbaukosten gehen zu Lasten des Käufers. Auf anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift besteht kein Rechtsanspruch. Soweit sie erteilt wird, erfolgt sie unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung – dies auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter -.
9. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist Solingen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.